Der Deutsche Bundestag hat der Reform des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zugestimmt. Das Gesetz schafft die Förderung des Kabelfernsehens ab, schreibt das Recht auf schnelles Internet fest und kippt das sogenannte Nebenkostenprivileg.
Betroffen sind über zwölf Millionen Mieter, aber auch Vermieter und Verwalter. Für sie entfällt zukünftig das Nebenkostenprivileg. Darunter versteht man die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung. In der Vergangenheit haben Immobilieneigentümer oder Hausverwaltungen im Vergleich zu Einzelverträgen oft günstige Sammelverträge für ihre Mieter abgeschlossen. Solche Verträge sollen nach einer Übergangsfrist bis 2024 nicht mehr auf die Nebenkosten umgelegt werden. Mieter entscheiden dann selbst, ob sie Kabelfernsehen wollen oder nicht, müssen sich aber selbst um den Vertrag kümmern.
Als das Kabelfernsehen vor rund 40 Jahren eingeführt wurde, war es eine Besonderheit. Inzwischen haben sich neue Möglichkeiten und Anforderungen an die moderne Kommunikation ergeben. Das neue Gesetz setzt daher andere Schwerpunkte. Im Vordergrund steht das Recht auf schnelles Internet. Wie schnell das Internet in den einzelnen Regionen mindestens sein muss, soll erst noch festgelegt werden – voraussichtlich von der Bundesnetzagentur. Bei der Berechnung sollen unter anderem die Upload- und die Downloadrate sowie die Latenz eine Rolle spielen.
Vermieter können zukünftig die laufenden Kosten für den Betrieb einer gebäudeinternen Glasfaser-Netzinfrastruktur auf die Betriebskosten umlegen, wenn der Mieter den Anbieter frei wählen kann und es sich um ein Netz mit einer sehr hohen Kapazität handelt. Hat der Vermieter neue Glasfaserleitungen verlegen lassen, kann er den Mietern ein „Bereitstellungsentgelt“ von 60 Euro pro Jahr und Wohnung berechnen. Diese Kosten dürfen maximal neun Jahre als Betriebskosten umgelegt werden und sind somit auf maximal 540 Euro pro Wohnung begrenzt.