Das Wetter schlägt immer verrücktere Kapriolen. Den Hitzetagen im Sommer folgen im Herbst immer öfter heftige Stürme. Einige Regionen in Deutschland sind stärker betroffen als andere. Für alle gilt: Eigentümer müssen zum Zwecke der Abwehr von Gefahren die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es in § 836 Abs. 1: Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Grundstückseigentümer können diese Pflicht abwehren, in dem sie Maßnahmen treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, um die Gefahr einer Ablösung von Gebäudeteilen nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Die ordnungsgemäße Unterhaltung eines Gebäudes verlangt eine regelmäßige Überprüfung des baulichen Zustands auf alle Gefahren, mit denen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu rechnen ist.
Befindet sich das Gebäude in einer für extreme Wetterverhältnisse bekannten Region, ist eine zumindest jährliche Kontrolle der Gebäude und Dächer auf hinreichende Sturmfestigkeit notwendig. Das hat das Landgericht in Aurich (LG Aurich, 19.01.2018, Az: 3 O 1102/16, 458) in einem Urteil bestätigt, in dem es um einen Schaden auf einer Nordseeinsel ging.
Wenn ein Sturm mindestens Wind-stärke acht erreicht, zahlt die Wohngebäudeversicherung die Kosten für abge-deckte Dächer, umge-stürzte Schornsteine oder Schäden am Haus, sofern der Kunde Schäden durch Sturm und Hagel in die Police aufgenommen hat. Für Personenschäden tritt – soweit vorhanden – die private Haftpflichtversicherung ein.